B e g r ü n
d u n g
(Stand: 17.09.2002)
Niedersächsisches
Gesetz über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren (NHundG)
A. Allgemeines
I. Anlass und Ziel
des Gesetzes
1.
In Zusammenhang mit der rechtlichen Notwendigkeit zum Neuerlass einer
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - die Verordnung
über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August 1980 (Nds.
GVBl. S. 344), geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Nds.
GVBl. S. 114), trat gemäß § 61 NGefAG bis zum Ablauf
des Jahres 2000 außer Kraft -, aber auch aus Gründen des
vorbeugenden Schutzes vor gefährlichen Hunden, wurde die Verordnung
über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung
- GefTVO) vom 5. Juli 2000 (Nds. GVB. S. 149), geändert durch Verordnung
zur Änderung der Gefahrtier-Verordnung vom 12. September 2001 (Nds.
GVBl. S. 608), erlassen.
Auf Normenkontrollanträge
von Hundehaltern hin hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
(AZ:: 11 K 2877/00, 11 K 3268/00, 11 K 4233/00, und 11 K 4333/00) mehrere
Regelungen bezüglich gefährlicher Hunde verworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht (Gesch.-Z.: BVerwG 6 CN 5/01, 6 CN 6/01,
6 CN 7/01 und 6 CN 8/01) hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
im Ergebnis bestätigt: Der Verordnungsgeber sei ohne ausdrückliche
Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber nicht befugt, in der geschehenen
Weise allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen
anzuknüpfen. Nach den vorliegenden Feststellungen bestehe für
bestimmte Rassen derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte
Gefahren ausgehen; es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche
Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung
und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative
Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten
zukomme.
Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertige kein Einschreiten der
Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage
der polizeilichen Generalermächtigung. Eingriffe der staatlichen
Verwaltung in die Freiheitssphäre - hier der Hundehalter - zum
Zweck der Gefahrenvorsorge müssten vielmehr nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Es sei
Sache des Landesparlaments, den Eigenarten der Materie entsprechend
und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der betroffenen
Bevölkerungskreise die erforderlichen Rechtsgrundlagen für
eine Gefahrenvorsorge zu schaffen. Die Einführung von Rasselisten
habe ggf. das Parlament zu verantworten.
Im Rahmen ihrer
Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit haben alle
Länder Gesetze oder Verordnungen zum Zwecke der Gefahrenvorsorge
und/oder Gefahrenabwehr geschaffen, durch die den durch Hunde und den
unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden
Gefahren zum Schutz der Bevölkerung entgegengewirkt werden sollen.
Angesichts unterschiedlicher
Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am
07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt.
Die Empfehlung der von der Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen
zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet) eingesetzten
Arbeitsgruppe für Tierschutz der ArgeVet und des Arbeitskreises
I der IMK vom 20. September 2001 zu rassebezogenen Gefährlichkeitsvermutungen
sei eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.
2.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben soll eine neue Regelung
durch formelles Landesgesetz erfolgen. Nach dem derzeitigen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass für
die Auslösung von aggressivem Verhalten bei Hunden neben der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Rasse insbesondere die Sachkunde und Eignung des
Halters, die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie situative Einflüsse
unterschiedlichster Art ursächlich sein können.
Zum Zwecke der Gefahrenvorsorge
sind daher unterschiedliche Regelungsansätze im Gesetz vorgesehen.
2.1
Ausgehend davon, dass jeder Hund, bedingt durch Ursachen unterschiedlichster
Art, zur Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
werden kann, sind allgemeine Pflichten für alle Hundehalterinnen
und Hundehalter normiert.
Generell gilt, dass
Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass
von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgehen. Für innerörtliche Bereiche mit typischerweise
starkem Publikumsverkehr (z. B. Fußgängerzonen, Einkaufsbereiche),
öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Freibäder,
Park- und Grünanlagen, öffentliche Gebäude, Schulen,
Kindergärten, öffentliche Verkehrsmittel, öffentlich
zugängliche Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (z. B. Versammlungen,
Aufzüge, Volksfeste) ist für die Verwaltungsbehörden
das Recht normiert, zur Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren
zu verordnen, dass Hunde an einer Leine zu führen sind. Für
von einer Verwaltungsbehörde ausgewiesene Hundeauslaufbereiche
kann diese von einer Anleinverpflichtung absehen. Das Recht der Verwaltungsbehörden,
durch Verordnung oder im Einzelfall Regelungen zur Gefahrenabwehr nach
allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu treffen, bleibt unberührt. Ebenso
bleibt das Recht der kommunalen Körperschaften, die Benutzung ihrer
öffentlichen Einrichtungen zu regeln, unberührt.
2.2
Ferner knüpft das Gesetz an bestimmte Hunderassen/-typen und deren
Kreuzungen an, die zwischenzeitlich nach Bundesrecht einem Einfuhr-
und Verbringungsverbot unterliegen und deren Zucht untersagt ist. Es
sind dies Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier, Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier und Kreuzungen
mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs. Hunde dieser Rassen oder
dieses Typs dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. Voraussetzung
für die Erlaubniserteilung ist u. a., dass die den Antrag stellende
Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und über Zuverlässigkeit
und Sachkunde zum Führen des Hundes verfügt. Die Durchführung
eines Wesenstests nach den Vorgaben des Fachministeriums durch eine
von diesem benannte sachverständige Person oder Stelle ist für
einen Hund der o. g. Rasse/des o. g. Typs verpflichtend vorgesehen.
Für Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die mit behördlicher
Erlaubnis betrieben werden, ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Nach
erfolgreich abgelegtem Wesenstest ist der entsprechende Hund mit einer
vorgeschriebenen Plakette zu führen und dauerhaft zu kennzeichnen.
Für Hunde der gen. Rassen/des gen. Typs wird eine Haftpflichtversicherungspflicht
eingeführt.
2.3
Daneben wird im Rahmen der Gefahrenvorsorge ein Hund reglementiert,
bei dem im Einzelfall behördlich festgestellt ist, dass von diesem
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. Das weitere Halten dieses Hundes ist aufgrund der behördlichen
Feststellung erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
entsprechen den Anforderungen an die Erlaubnis für die vier o.
g. Rassen/Typen und deren Kreuzungen. Auch für einen solchen Hund
gilt eine Haftpflichtversicherungspflicht.
2.4
Einem praktischen Bedürfnis entsprechend sind Regelungen bzgl.
der Haltung eines Hundes bei vorübergehendem Aufenthalt der Halterin
oder des Halters in Niedersachsen getroffen worden. Diese Regelungen
betreffen auch Hunde, die sich ohne Halter in Niedersachsen aufhalten.
2.5
Ferner sind Mitteilungspflichten der Hundehalterin oder des Hundehalters
und ein Betretensrecht für Beauftragte der Behörde normiert.
2.6
Eine Einschränkung des Regelungsbereiches auf das nicht gewerbliche
Halten von Hunden, wie sie in den aufzuhebenden Vorschriften der Gefahrtier-Verordnung
normiert ist, erfolgt nicht. Mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
des Artikel 3 Nr. 1 des Grundgesetzes war in obergerichtlichen Entscheidungen
davon ausgegangen worden, dass der Umstand, dass sich das Regelungsregime
der aufzuhebenden Gefahrtier-Verordnung auf den Bereich der nicht gewerblichen
Zucht beschränkt, die gewerbsmäßige Zucht und -haltung
also unberücksichtigt lässt, zumindest als rechtlich problematisch
anzusehen sei. Um die Einhaltung der Anforderungen des NHundG auch für
den gewerblichen Bereich zu gewährleisten, ist eine Einschränkung
des Regelungsbereichs des Gesetzes nicht vorgesehen.
II. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung ergeben sich nicht.
III. Haushaltsmäßige
Auswirkungen
Haushaltsmäßige Auswirkungen für das Land sowie haushaltsmäßige
Auswirkungen für die Kommunen in Form von Mehrausgaben sind nicht
zu erwarten. Die Kosten des Eignungs- und des Sachkundenachweises, der
Kennzeichnung und der Tötung sind von der Tierhalterin oder von
dem Tierhalter zu tragen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Zweck
des Gesetzes)
Entsprechend der
Zweckbestimmung des Gesetzes handelt es sich hierbei um ein Gesetz,
das der Risikovorsorge in Bezug auf Hunden dient. Die Formulierung „Gefahren“
unter Vermeidung des bestimmten Artikels macht deutlich, dass es hierbei
nicht um alle von Hunden ausgehenden Gefahren geht. Das Recht der Verwaltungsbehörden,
gefahrenabwehrrechtliche Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.
Zu § 2 (Allgemeine
Pflichten)
Zu Abs. 1
Abs. 1 normiert eine für alle mit Hunden umgehenden Personen geltende
allgemeine Verhaltenspflicht, durch einen verantwortungsvollen, sachkundigen
Umgang mit dem Hund sicher zu stellen, dass von diesem keine Gefahr
für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der
bezüglich der Tiere aufgenommene Zusatz („in der Obhut des
Menschen gehaltene Tiere“) und der Hinweis, dass die Vorschriften
des Tierschutz- und des Jagdrechts unberührt bleiben, schränkt
den Begriff des „Tieres“ insoweit ein, als etwa das Töten
von Mäusen oder Insekten durch einen Hund wie auch das Apportieren
lebenden Wildes im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung
nicht vom Regelungsgehalt des Gesetzes erfasst wird.
Zu Abs. 2
Für Bereiche mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr
kann eine Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Risikovorsorge durch
Verordnung bestimmen, dass Hunde an einer Leine zu führen sind.
Hierdurch wird das Gefahrenpotenzial in Bereichen, in denen ein Hund
besonders vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt
ist, durch die rasche Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund deutlich
vermindert. Die einzelnen Verwaltungsbehörden können von dieser
Möglichkeit entsprechend ihrem örtlichen Bedarf Gebrauch machen.
Auch die Ausweisung von Hundeauslaufbereichen unterliegt der Zuständigkeit
der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei sollten
diese so gelegen sein, dass sie von Wohngebieten aus gut erreichbar
sind. So wird auch weniger mobilen Hundehalterinnen und Hundehaltern
die Möglichkeit eröffnet, den für das Wohlbefinden des
Hundes notwendigen Auslauf zu gewähren und damit ggf. zur Verhinderung
eines untypischen, möglicherweise gefährlichen Verhaltens
des Hundes beigetragen. Für von einer Verwaltungsbehörde ausgewiesene
Hundeauslaufbereiche kann diese von der Normierung einer Anleinpflicht
absehen.
Zu Abs. 3
In Abs. 3 ist normiert, dass das Recht der Verwaltungsbehörden,
allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall weiter gehende Regelungen
über den Umgang mit Hunden zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu treffen,
unberührt bleibt. Maßnahmen der Gefahrenabwehr werden durch
dieses Gesetz nicht ausgeschlossen, sondern sind unverändert auf
der Grundlage des geltenden Rechts möglich.
Zu Abs. 4
Abs. 4 dient der Klarstellung, dass das Recht der kommunalen Körperschaften,
die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, unberührt
bleibt.
Zu § 3 (Erlaubnis)
Zu Abs. 1
Abs. 1 bestimmt die Hunderassen/-typen und Kreuzungen, für die
es geboten erscheint, generell besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit
und Sachkunde der Halterin oder des Halters zu stellen und Feststellungen
zur Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten
zu treffen, um so zu verhindern, dass von diesen Hunden, die in der
Vergangenheit häufig als sogenannte „Kampfhunde“ missbraucht
worden sind, eine Gefahr ausgeht. Als Kreuzungen gelten Hunde, bei denen
ein Elternteil der in Abs. 1 genannten Rasse oder dem darin genannten
Typ angehört. Ist die Abstammung des Hundes nicht zu belegen, ist
anhand des Phänotyps zu entscheiden. Hunde, bei denen der Phänotyp
eines der in Abs. 1 genannten Rassen bzw. des genannten Typs überwiegt
oder deutlich hervortritt, sind als Kreuzungen dieser Rassen einzustufen.
In Zweifelsfällen kann die Erlaubnisbehörde z. B. Zuchtwarte
eingetragener Zuchtverbände zur Beurteilung hinzuziehen. Die Erlaubnispflichtigkeit
bewirkt, dass das Halten eines Hundes dieser Rassen/Typen einer wirksamen,
vorherigen Kontrolle durch die zuständige Verwaltungsbehörde
unterworfen wird. Die Erlaubnis ist an natürliche Personen gebunden.
Wird die Erlaubnis nicht erteilt, finden die allgemeinen Regelungen
der Gefahrenabwehr Anwendung, die im Einzellfall z. B. auch die Einziehung
eines Hundes vorsehen können.
Für die genannten
Rassen/Typen hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl. I S.
530) ein Einfuhr- und Verbringungsverbot erlassen; durch § 11 der
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in Verbindung
mit § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist für diese Zuchtlinien
ein Zuchtverbot erlassen worden.
Die Bestimmung der genannten Rassen/Typen erfolgt in Übereinstimmung
mit den Empfehlungen der IMK.
Zu Abs.1 Satz 2
Nr. 1
Durch die Festsetzung eines Mindestalters soll gewährleistet werden,
dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für das Halten
eines Hundes nach Satz 1 notwendige altersentsprechende Reife und das
erforderliche Verantwortungsbewusstsein zum Halten eines entsprechenden
Hundes besitzt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller sollen ferner
auf Grund ihrer körperlichen Verfassung oder auf Grund ihres Alters
in der Lage sein, einen Hund, auf den sich die Ausnahmegenehmigung bezieht,
sicher zu führen.
Zu Abs. 1 Satz 2
Nr. 2
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist auch die Zuverlässigkeit
und Sachkunde der Hundehalterin oder des Hundehalters zum Halten des
Hundes nach Abs. 1 Satz 1. Das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit
ist in § 4 Abs. 1, das der Sachkunde in § 4 Abs. 2 definiert.
Zu Abs. 1 Satz 2
Nr. 3
Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten
ist durch einen Wesenstest behördlich festzustellen. Regelungen
zum Wesenstest sind in § 5 normiert.
Zu Abs. 1 Satz 2
Nr. 4
Im Rahmen der Einzelbeurteilung, ob von dem Halten des Hundes eine Gefahr
für Dritte ausgehen kann, hat die zuständige Behörde
für ihre abschließende Prognose die in Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an die Erlaubniserteilung im
Gesamtzusammenhang zu bewerten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass
durch das Halten des Hundes im Einzelfall eine Gefahr für Dritte
entsteht.
Zu Abs. 2
In Abs. 2 ist die Zulässigkeit der vorläufigen Haltung geregelt,
wenn eine Erlaubnis beantragt ist, über die Erteilung der Erlaubnis
jedoch noch nicht unanfechtbar entschieden ist.
Zu Abs. 3
Abs. 3 eröffnet die Möglichkeit für die Behörde,
die Erteilung der Erlaubnis mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden.
Zu Abs. 4
Für Tierheime oder ähnliche Einrichtungen, die jeweils mit
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes betrieben
werden, ist entsprechend einem praktischen Bedürfnis eine Ausnahmeregelung
hinsichtlich der Erlaubnispflicht nach Abs. 1 Satz 1 vorgesehen. Die
Notwendigkeit hierzu hat sich in Zusammenhang mit der Umsetzung der
aufzuhebenden GefTVO erwiesen und ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Zu § 4 (Zuverlässigkeit
und Sachkunde)
Der Zuverlässigkeit
und Sachkunde kommt eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Gefahrenvorsorge
zu. Mangelnde Zuverlässigkeit oder Sachkunde der Halterin oder
des Halters kann Ursache für ein erhöhtes Gefahrenpotenzial
eines Hundes, insbesondere auch eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz
1 sein.
Zu Abs. 1
Grundsätzlich gilt als nicht zuverlässig zum Halten eines
Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1, wer wegen unerlaubten Umgangs mit
gefährlichen Hunden (Satz 1 Nr. 1) oder einer Straftat nach den
in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gesetzen rechtskräftig verurteilt
ist. Als unzuverlässig zum Halten eines Hundes nach § 3 Abs.
1 Satz 1 gilt gemäß Satz 1 Nr. 3 ferner, wer wegen einer
anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von
mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt ist. Sind seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
mehr als fünf Jahre verstrichen, so bleiben die Verurteilungen
unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist die Beantragung eines
Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde durch die
Hundehalterin oder den Hundehalter verpflichtend vorgesehen.
Zu Abs. 2
Von der Sachkunde einer Hundehalterin oder eines Hundehalters ist auszugehen,
wenn diese/dieser ausreichende Kenntnisse über Haltung, Verhalten,
Ausbildung und Fähigkeiten zum Führen eines Hundes besitzt.
Um der Behörde einen umfassenden Spielraum hinsichtlich der Beurteilung
der Sachkunde einer Hundehalterin oder eines Hundehalters einzuräumen,
kann die Sachkunde gegenüber der den Erlaubnisbescheid erteilenden
Behörde auf vielfältige Weise nachgewiesen werden. Bestimmte
Anforderungen an Art und Form des Nachweises sind daher im einzelnen
nicht normiert. Die Sachkunde kann z. B. bei Fachverbänden, in
speziellen Hundeschulen oder sonstigen Lehrgängen erworben werden,
die nach anerkannten Kriterien arbeiten. Neben den theoretischen Kenntnissen,
z. B. zum Verhalten eines Hundes gegenüber anderen Hunden oder
zu den Grundlagen der konsequenten Hundeerziehung und Ausbildung, sollen
in den Lehrgängen auch praktische Fähigkeiten zum Führen
eines Hundes, z. B. zur Erteilung von eindeutigen Befehlen, Gehorsamsübungen,
Erkennen von Gefahrenmomenten u. a. m. erlernt werden. Die erfolgreiche
Teilnahme an einem solchen Lehrgang kann z. B. als Sachkundenachweis
gelten. Bei Hunden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 kann auch das nachweislich
jahrelange Halten eines Hundes, ohne dass es hierbei zu Auffälligkeiten
im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gekommen ist, einen Nachweis der
Sachkunde darstellen. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften können
die Anforderungen an die Sachkunde näher beschreiben.
Zu § 5 (Wesenstest)
Zu Abs. 1
Zur Durchführung eines Wesenstests nach § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 können vom Fachministerium nur Tierärztinnen und Tierärzte
ermächtigt werden, da der Wesenstest immer mit einer klinischen
Untersuchung einhergeht, um mögliche organische Erkrankungen, die
zu einer Aggressivität führen können, auszuschließen.
Die benannten Tierärzte müssen über Erfahrungen in der
Verhaltenstherapie mit Hunden verfügen oder spezielle Kenntnisse
in diesem Fachgebiet haben. Wesenstests anderer Bundesländer oder
Staaten, die den Anforderungen an den niedersächsischen Wesenstest
entsprechen, sind anzuerkennen.
Zu Abs. 2
Bei Zweifeln an der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem
Verhalten, die sich im Rahmen der Durchführung des Wesenstests
ergeben, können vor Erteilung des Erlaubnisbescheids auf den Einzelfall
bezogene Maßnahmen, wie z. B. eine Verhaltenstherapie oder Schulungen
von Hund und/oder Halterin/Halter zur Sicherstellung der allgemeinen
Pflichten nach § 2 Abs. 1 behördlich angeordnet werden. Im
Rahmen der allgemeinen Vorschriften kann der Erlaubnisbescheid zudem
mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Zu Abs. 3
Die Tötung ist anzuordnen, wenn ein Hund den Wesenstest nicht bestanden
hat, weil ein außergewöhnliches Aggressionspotenzial festgestellt
worden ist oder die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem
Verhalten nicht festgestellt ist und keine Aussicht besteht, dass der
Hund diese Fähigkeit noch erwirbt.
Zu Abs. 4
Der leichten Erkennbarkeit eines Hundes, der den Wesenstest bestanden
hat, aber auch dem Sicherheitsgefühl der Bevölkerung dient
eine in der Öffentlichkeit ständig am Halsband zu tragende
rote Marke, die mit einer Kennnummer versehen ist und die eine Zuordnung
des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter ermöglicht. Zusätzlich
ist der Hund nach Maßgabe der Entscheidung der Erlaubnisbehörde
dauerhaft so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung des Hundes gewährleistet
ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Kennzeichnungsmöglichkeiten
und der bereits vorhandenen Kennzeichnungen wird Näheres in einer
Verwaltungsvorschrift geregelt.
Zu § 6 (Besondere
Pflichten)
Angesichts der potenziellen
Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und um
den Besorgnissen „nichthundehaltender“ Bürgerinnen
und Bürger, die gerade mit den in § 3 Abs. 1 Satz 1 benannten
Hunden ein besonderes Gefahrenmoment verbinden, Rechnung zu tragen,
gelten für die Halterinnen und Halter dieser Hunde besondere Pflichten.
Zu Abs. 1
Grundsätzlich darf nur die Halterin oder der Halter eines Hundes
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 diesen außerhalb privater Räumlichkeiten
und außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks führen.
Die Anforderungen an eine beauftragte Person sind in Abs. 1 letzter
Halbsatz im Einzelnen normiert.
Zu Abs. 2
Außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb eines
ausbruchsicheren Grundstücks ist ein Hund nach § 3 Absatz
1 Satz 1 anzuleinen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist davon
auszugehen, dass die Anleinpflicht nicht beim Mitführen eines Hundes
im eigenen PKW gilt. Das Gesetz sieht ferner eine Anleinpflicht nicht
vor für von einer Verwaltungsbehörde ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.
Die Verpflichtung, den Hund außerhalb privater Räumlichkeiten
und außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke mit Maulkorb zu
versehen, besteht, solange über den Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht abschließend entschieden
ist. Beim Mitführen eines Hundes im eigenen PKW besteht nach dem
Sinn und Zweck der Regelung ebenfalls keine Maulkorbpflicht.
Zu Abs. 3
Der Erlaubnisbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ist von der Hundehalterin,
dem Hundehalter oder der beauftragten Person mitzuführen und auf
Verlangen berechtigten Personen oder Stellen zur Prüfung vorzuzeigen
oder auszuhändigen. Die beauftragte Person hat zusätzlich
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die eigene
persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde mitzuführen
und auf Verlangen berechtigten Personen oder Stellen zur Prüfung
vorzuzeigen oder auszuhändigen. In § 6 Abs. 3 Satz 3 ist eine
Regelung für den Fall enthalten, dass ein Hund nach § 3 Abs.
1 Satz 1 nur vorläufig gehalten wird; anstelle einer Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 ist eine Bescheinigung der Erlaubnisbehörde
über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen berechtigten
Personen und Stellen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen.
Zu Abs. 4
Das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für einen Hund nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 macht der potenziellen Halterin oder dem potenziellen
Halter in besonderer Weise die mit dem Halten und Führen eines
Hundes verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit von Menschen
oder Tieren bewusst. Es trägt dazu bei, der Hundehalterin oder
dem Hundehalter vor einer Entscheidung über die Anschaffung eines
Hundes die Verantwortlichkeit deutlich zu machen, die diese insbesondere
auch in Bezug auf Gefahrenvorsorge mit sich bringt. Diese Regelung führt
dazu, dass der Halterin oder dem Halter die von dem Halten des Hundes
möglicherweise ausgehenden Gefahren verdeutlicht werden und dieser
folglich so gehalten oder geführt wird, dass von diesem keine Gefahren
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Insofern
ist von der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes gemäß
Artikel 70, 72 des Grundgesetzes auszugehen. Daneben dient die Haftpflichtversicherung
dem Schutz der Opfer von Angriffen durch einen Hund sowie dem Ausgleich
von Schäden, die durch einen Hund entstanden sind, insbesondere
bei Mittellosigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters. Die Haftpflichtversicherer
bieten entsprechende Tierhalterhaftpflichtversicherungen an. Um zusätzlichen
Aufwand der Verwaltungsbehörden zu vermeiden, ist in Satz 2 normiert,
dass eine Kontrolle lediglich anlassbezogen stattfindet. Hinsichtlich
der Befreiung von der Versicherungspflicht findet § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes
sinngemäße Anwendung.
Zu § 7 (Im
Einzelfall erforderliche Erlaubnis)
Unabhängig
von der Rassezugehörigkeit ist in dieser Vorschrift festgelegt,
welche Hunde im Einzelfall nur mit Erlaubnis gehalten werden dürfen.
Zu Abs. 1
Die soziale Unverträglichkeit kann sich durch tatsächliches,
gefahrverursachendes Fehlverhalten (Nrn. 1 und 2) oder durch eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust
oder Schärfe (Nr. 3) oder dadurch erwiesen haben, dass ein Hund
sich vergleichbar gefährdend verhalten hat (Nr. 4). Die Feststellung
eines in Abs. 1 normierten Sachverhaltes durch die Behörde kann
nur nach Begutachtung durch eine sachverständige Stelle, z. B.
durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt, erfolgen.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, kann die
Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts eine sachverständige
Stelle, z. B. einen Tierschutz- oder Hundeverband unter Benennung einer
der Behörde bekannten Fachkraft dieser Stelle hinzuziehen. Die
benannte Person soll speziell ausgebildet sein oder über langjährige
Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügen. Dies dient insbesondere
der Entlastung der zur Prüfung verpflichteten Behörde. Der
ausdrückliche Hinweis im Gesetz knüpft an das Anliegen der
landesweit vertretenen Verbände an, ihre Fachkompetenz zum Schutze
der Bevölkerung vor von Hunden ausgehenden Gefahren ehrenamtlich
mit einzubringen.
Zu Abs. 2
Stellt die Behörde nach erfolgter Prüfung, ggf. unter Hinzuziehung
einer sachverständigen Stelle, fest, dass von dem Hund nach Absatz
1 eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht, so teilt die Behörde der Hundehalterin oder dem Hundehalter
mit, dass die weitere Haltung dieses Hundes erlaubnisbedürftig
ist. Sodann gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 sowie
die §§ 4 bis 6 entsprechend. Ungeachtet dessen können
in dem Erlaubnisbescheid Nebenbestimmungen auf der Grundlage des allgemeinen
Verwaltungsrechts vorgesehen werden.
Zu § 8 (Vorübergehender
Aufenthalt)
Regelungen betreffend
den vorübergehenden Aufenthalt der nach der GefTVO reglementierten
Hunde in Niedersachsen sind in dieser nicht vorgesehen. Die Praxis und
Rechtsprechung haben jedoch gezeigt, dass hierfür ein Bedarf besteht,
insbesondere um Hunde, die vorübergehend in Niedersachsen gehalten
werden oder sich vorübergehend in Niedersachsen aufhalten, dem
Regelungsregime des NHundG zu unterwerfen. Hierdurch soll der umfassende
Schutz der Bevölkerung sichergestellt und Rechtssicherheit geschaffen
werden. § 8 gilt auch für einen Hund, der sich ohne Halterin/Halter
(z. B. in einer Hundepension) in Niedersachsen aufhält und dessen
Halterin/Halter dort nicht gemeldet ist.
Zu Abs. 1
Abs. 1 betrifft einen Hund nach § 3 Abs. 1 Satz 1, dessen Haltung,
wenn dieser in dem Land oder Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes
gehalten werden darf, nicht erlaubnispflichtig ist. Dieser Hund ist
außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb ausbruchsicherer
Grundstücke angeleint zu führen. Er unterliegt nicht der Haftpflichtversicherungspflicht.
Zu Abs. 2
In Abs. 2 wird der Begriff des vorübergehenden Aufenthaltes in
Anlehnung an das Melderecht definiert. Die allgemeine Meldepflicht wird
durch das Beziehen einer Wohnung ausgelöst.
Zu § 9 (Mitteilungspflichten,
Betretensrecht)
Zu Abs. 1
Abs. 1 regelt Mitteilungspflichten der Halterin oder des Halters eines
Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie eines Hundes, dessen Haltung
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Genehmigung bedarf und diese nach §
7 Abs. 2 Satz 2 erteilt ist. Auf diese Weise ist gewährleistet,
dass die Behörde Kenntnis vom gewöhnlichen Aufenthaltsort
der Halterin oder des Halters des Hundes und ggf. von dem Verbleib des
Hundes hat.
Zu Abs. 2
Ungeachtet sonstiger gesetzlicher Meldepflichten, z. B. steuerrechtlicher
oder melderechtlicher Art, werden Meldepflichten in Anlehnung an das
bestehende Melderecht vorgesehen.
Zu Abs. 3
Der Behörde wird ein Prüfrecht und in diesem Zusammenhang
auch ein Betretungsrecht eingeräumt. Auf diese Weise ist gewährleistet,
dass sie Feststellungen vor Ort treffen kann, die für ihre Entscheidung
im Einzelfall unerlässlich sind. In Satz 3 wird dem Zitiergebot
des Artikel 19 Abs. 3 GG Rechnung getragen.
Zu § 10 (Ordnungswidrigkeiten)
Zur Wirksamkeit
der im Gesetz getroffenen ordnungsbehördlichen Regelungen bedarf
es der Festlegung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Nach §
143 Abs. 2 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung
oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen
Hund hält. Eine weitere Sanktionierung dieses Tatbestandes im Rahmen
dieses Gesetzes erübrigt sich damit.
Zu Abs. 1
Ordnungswidrigkeitentatbestände sind bei vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verstößen gegen alle wesentlichen Pflichten
des Gesetzes vorgesehen. Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach §
121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorliegt, scheidet eine
Ordnungswidrigkeit nach Nr. 1 aus.
Zu Abs. 2
Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
10.000 Euro eröffnet der Behörde bzgl. der Bußgeldhöhe
einen Handlungsrahmen, der ihr die Möglichkeit gibt, entsprechend
der im Einzelfall festgestellten Ordnungswidrigkeit ein der Schwere
der Ordnungswidrigkeit angemessenes Bußgeld zu verhängen.
Zu § 11 (In-Kraft-Treten
und Übergangsvorschriften)
Zu Abs. 1
Satz 1 bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem dieses Gesetz in Kraft treten
soll.
Um der Halterin oder dem Halter eines haftpflichtversicherungspflichtigen
Hundes genügend Zeit zum Abschluss der nach § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen
Haftpflichtversicherung einzuräumen, tritt die in diesem Zusammenhang
vorgesehene Bußgeldbewährung des § 12 Abs. 1 Nr. 12
erst 3 Monate nach dem Inkrafttreten nach Satz 1 in Kraft.
Zu Abs. 2
Die Fortgeltung bestimmter erteilter Ausnahmegenehmigungen dient der
Kontinuität im Rahmen der Gefahrenvorsorge und damit dem Vertrauensschutz
der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie der Rechtssicherheit.