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Pressemitteilung
In
der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher
Tiere werden zwei Kategorien von Hunden unterschieden. Das Halten,
die Zucht und die Vermehrung der ersten Kategorie von Hunden, zu
denen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier
sowie Kreuzungen dieser Hunde gehören, ist verboten. Für
vorhandene Hunde wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn der
Hund einen Wesenstest bestanden hat, die Haltung sicher ist und
der Halter über die persönliche Eignung und die notwendige
Sachkunde verfügt. Hunde, die den Wesenstest wegen eines außergewöhnlichen
Aggressionspotenzials nicht bestehen, müssen getötet werden.
Das Bestehen des Wesenstests führt zu näher bestimmten
Anforderungen an die Haltung und Führung des Hundes; außerdem
ist er unfruchtbar zu machen. Die in einer Liste aufgeführten
Hunde der zweiten Kategorie, zu denen auch Dobermann und Rottweiler,
nicht aber etwa der Deutsche Schäferhund zählen, müssen
außerhalb von Privatwohnungen und ausbruchsicheren Grundstücken
mit Maulkorb versehen und angeleint sein. Nach bestandenem Wesenstest
können davon Ausnahmen genehmigt werden.
Das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat auf Normenkontrollanträge
von Hundehaltern hin mehrere Regelungen verworfen. Es hat insbesondere
das Haltungsverbot von Hunden der ersten Kategorie zum Zweck der
Gefahrenabwehr nicht für erforderlich gehalten und in den Regelungen
für die Hunde der zweiten Kategorie einen Gleichheitsverstoß
insoweit gesehen, als Rottweiler und Dobermann, nicht aber der Deutsche
Schäferhund erfasst sind.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
im Ergebnis bestätigt und die grundlegenden Regelungen der
angegriffenen Verordnung für nichtig erklärt. Der Verordnungsgeber
war ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber
nicht befugt, in der geschehenen Weise allein an die Zugehörigkeit
von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Nach den vorliegenden
Feststellungen besteht für bestimmte Rassen derzeit zwar der
Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist
jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor
neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung
des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse
– für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt.
Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten
der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf
der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr
müssen Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre
– hier der Hundehalter – zum Zweck der Gefahrenvorsorge
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz
vorgesehen sein. Es ist Sache des Landesparlaments, den Eigenarten
der Materie entsprechend und unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen der betroffenen Bevölkerungskreise die erforderlichen
Rechtsgrundlagen für eine Gefahrenvorsorge zu schaffen, d.h.
ggfs. die Einführung von Rasselisten selbst zu verantworten.
Ein derartiges Gesetz liegt in Niedersachsen nicht vor.
Trotz
der Nichtigerklärung bleibt der notwendige Schutz der Bevölkerung
vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen
Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts
gewahrt. Die Befugnis der Landesgesetzgebung, einen weiter gehenden
Schutz im Sinne einer Gefahrenvorsorge zu betreiben, wird durch
die vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht
berührt.
Auf
die im Hinblick auf den Gleichheitssatz gewichtigen Bedenken dagegen,
dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat, seine Regelungen namentlich
auf den Deutschen Schäferhund zu erstrecken, kam es für
die Revisionsentscheidungen nach dem Gesagten nicht mehr an.
BVerwG
6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01 - Urteile vom 3. Juli 2002
Stellungnahme
des Richters
Stellungnahme
des Niedersächsischen Ministeriums für ELF auf Anfrage
vom 07.11.2002